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Fälligkeitszins

Ein bedeutsamer Unterschied der Gestaltung der Zinsschulden zwischen dem allgemeinen bürgerlichen Recht und dem Handelsrecht besteht darin, dass gemäß § 353 HGB Kaufleute untereinander berechtigt sind, für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tage der Fälligkeit an Zinsen zu fordern, wobei Zinsen von Zinsen auf Grund dieser Vorschrift aber nicht gefordert werden können. Nach dem allgemeinen bürgerlichen Recht ist Voraussetzung für einen Zinsanspruchs eine entsprechende Vereinbarung der Geschäftspartner oder die Herbeiführung eines Verzugs des Schuldners.

Mahnung während der gesetzlichen 30-Tage-Frist des § 286 Abs. 3 BGB

Das In-Verzug-setzen des Schuldners ist für Geldforderungen durch die Schuldrechtsreform 2002 erheblich vereinfacht worden. Nunmehr kommt der Schuldner einer Geldforderung abweichend von den Absätzen 1 und 2 des § 286 BGB gemäß § 286 Abs. 3 BGB spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug, wobei jetzt klargestellt ist, dass auch für Geldforderungen der Verzug bereits früher durch Mahnung oder Mahnungssurrogat herbeigeführt werden kann.

§ 286 Abs. 3 BGB beinhaltet daher nur noch eine Verschärfung der Schuldnerhaftung. Vor der Schuldrechtsreform 2002 schloss die Regelung ein Vorgehen des Gläubigers nach den allgemeinen Regeln für die Herbeiführung des Verzugs aus. Der Geldschuldner hatte danach also immer eine Zahlungsfrist von 30 Tagen ab Rechnungserhalt.


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